Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Das Grundgesetz – Artikel 15
25. August 2007 | Innenpolitik |
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3 Kommentare ↓
Irre ich mich, oder ist damit oben wirklich die “Enteignung” gemeint?
Ich denke ja. Wobei mir kein Fall von Enteignung bekannt ist, selbst wenn der Staat und ein Bürger sich streiten (Flächen wg Autobahnen oder Verlängerungen von Landebahnen).
Zumindest ist auch von “Entschädigung” die Rede, wenn einem also evtl. der doppelte Wert geboten wird den das Haus in dem man wohnt wert ist, dann kann man sich vielleicht friedlich einigen und muss es nicht zur Enteignung kommen lassen.
Vielleicht ist es aber auch nur für einen Kriegsfall mal mit eingeplant worden.
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